AGB’s

§ 1Vertragsgegenstand

(1) Der Abschluss des Vertrages beruht auf den Regelungen des Sozialgesetzbuches Drittes Buch
- Arbeitsförderung- (SGB 111) in der jeweilig gültigen Fassung. Dies gilt für Maßnahmen bei einer Privaten Arbeitsvermittlung (MPAV), dort insbesondere nach den§§ 296 ff., § 45 Abs. 1Nr. 3 SGB 111 (ALG 1), beziehungsweise nach §16 Abs. 1SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1Nr. 3 SGB III (ALG 2).

(2) Gegenstand des Vertrages ist die Absicht des Vermittlers, den/die Arbeitssuchenden im Rahmen der Vertragslaufzeit in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden zu vermitteln. Zudem darf die Beschäftigung nicht gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen und das Mindestlohngesetz muss beachtet werden. Ausgeschlossen ist die Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber, bei dem der/die Arbeitssuchende in den letzten vier Jahren vor Aufnahme einer neuen Beschäftigung mindestens drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.

(3) Der Begriff der Vermittlung im Sinne dieses Vertrages umfasst in Anlehnung an§ 35 SGB 111 alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, den/die Arbeitssuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des/der Arbeitssuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung (vgl. § 296 SGB 111).

§2 Vertragsdauer

(1) Der Vermittlungsvertrag endet mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins, sofern nicht spätestens zum Ablauf ein neuer Vermittlungsgutschein vorgelegt wird. Der Vertrag verlängert sich dann um die Laufzeit des neuen Vermittlungsvertrages.

(2) Bei Arbeitssuchenden ohne Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein ist die Laufzeit unbegrenzt.

(3) Der Vertrag endet vorzeitig mit der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von wöchentlich mindestens 15 Stunden.

§ 3 Rechte und Pflichten des/r Arbeitssuchenden

(1) Beauftragt der/die Arbeitssuchende den Vermittler auf der Grundlage eines gültigen Vermittlungsgutscheins der Bundesagentur für Arbeit bzw. des Jobcenters, so legt er/sie dem Vermittler diesen Gutschein im Original spätestens nach 3-wöchiger Beschäftigungsdauer vor.

(2) Der/Die Arbeitssuchende hat das Recht, die Dienste anderer privater Arbeitsvermittler in Anspruch zu nehmen. ln diesem Fall hat er/sie den Vermittler darüber unverzüglich zu unterrichten.

(3) Der/Die Arbeitssuchende kann einen Stellenvorschlag des Vermittlers unter Begründung ablehnen.

(4) Der/Die Arbeitssuchende übergibt dem Vermittler alle zur Vermittlung erforderlichen Unterlagen und beteiligt sich aktiv an der Erstellung eines Bewerberprofils zur Erfassung der beruflichen Kenntnisse und Qualifikationen sowie an der Erstellung von Bewerbungsunterlagen. Dabei verpflichtet sich der/die Arbeitssuchende zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben.

(5) Der/Die Arbeitssuchende informiert den Vermittler unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf von 5 Werktagen, über das Ergebnis von Vorstellungsgesprächen während der Vertragslaufzeit, insbesondere wenn es sich um Arbeitsstellen handelt, die der Vermittler dem/der Arbeitssuchenden zur Kenntnis gebracht hat.

(6) Der / Die Arbeitssuchende informiert den Vermittler unverzüglich, wenn ein Grund eingetreten ist, der einer erfolgreichen Vermittlung entgegensteht.

§ 4 Rechte und Pflichten des Vermittlers

(1) Der Vermittler nimmt den Vermittlungsauftrag mit Sorgfalt wahr. Er hat den/die Arbeits­ suchende/n laufend über den Stand seiner Bemühungen zu unterrichten.

(2) Der Vermittler verpflichtet sich nicht zur Abgabe einer Mindestanzahl an Arbeitsangeboten. Er kann keine Garantie geben, den/die Arbeitssuchende erfolgreich in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu vermitteln.

(3) Der Vermittler übernimmt keine Kosten des/der Arbeitssuchenden im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen, wie z. B. Fahrt- oder Übernachtungskosten.

§ 5 Vergütung des Vermittlers

(1) Der Vermittler hat einen Anspruch auf eine Vermittlungsvergütung durch den/die Arbeitssuchende/n. Der Anspruch auf Vergütung entsteht mit der Vermittlung des/der Arbeitssuchenden in ein Beschäftigungsverhältnis gemäߧ 1(2) dieses Vertrages.

(2) Der Vergütungsanspruch des Vermittlers beträgt:
bei Arbeitssuchenden, die Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein haben, den jeweiligen Betrag, der auf dem Vermittlungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit bzw. des Jobcenters aufgeführt ist.
2.000,00 € (inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 %) bei Arbeitssuchenden, die keinen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit oder des Jobcenters haben.

(3) Die Vergütung wird mit Abschluss des Arbeitsvertrages fällig. Der einmal entstandene Vergütungsanspruch des Vermittlers wird nicht dadurch hinfällig, dass der Arbeitsvertrag durch Verschulden des/der Arbeitssuchenden wieder aufgehoben, angefochten oder sonst wie rückgängig gemacht oder vorzeitig beendet wird.

(4) Bei Vermittlungen mit Vermittlungsgutschein entsteht der Vergütungsanspruch des Vermittlers nach den im Vermittlungsgutschein genannten Fristen.

(5) Legt der/die Arbeitssuchende dem Vermittler einen gültigen Vermittlungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit bzw. des Jobcenters vor, wird der Vergütungsanspruch kraft Gesetzes bis zur Auszahlung des Gutscheines durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. des Jobcenters gestundet.

(6) Bei Vermittlungen ohne Anspruch auf Vermittlungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit
Oder des Jobcenters
können Ratenzahlungen vereinbart
werden. Diese
Ratenzahlungsvereinbarung
Bedarf einer zusätzlichen schriftlichen
Vereinbarung und
Unterschrift.

(7) Bei Vermittlungen mit Vermittlungsgutschein ist nach sechswöchiger und sechsmonatiger Beschäftigungsdauer eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung vom Arbeitgeber einzureichen.

(8) Aufwendungen werden dem Vermittler nicht erstattet.

§ 6 Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angaben von Gründen kündigen.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 7 Datenschutz

(1) Der/Die Arbeitssuchende gestattet dem Vermittler die Aufnahme und Speicherung seiner/ihrer personenbezogenen Daten in einer elektronischen Datenbank und die Weitergabe an Kooperationspartner, soweit dies zur Erfüllung des Vermittlungsauftrages notwendig ist.

(2) Der/Die Arbeitssuchende erklärt sich damit einverstanden, dass Bewerberdaten, die zur Stellenvermittlung notwendig sind, anonymisiert (d. h. ohne Name und Anschrift) an potenzielle Arbeitgeber weitergegeben werden dürfen.

(3) Der Vermittler verpflichtet sich, alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit dem Vermittlungsauftrag zur Kenntnis gelangen, vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe von persönlichen Daten an potenzielle Arbeitgeber erfolgt nur mit Zustimmung des/der Arbeitssuchenden.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Ergänzungen oder Abänderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

(2) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige Regelung gelten, die der ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien am nächsten kommt.

(4) Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus diesem Vertrag und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den getroffenen Vereinbarungen ist Berlin.